Unfallregulierung
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UNFALL? - Tel. 05422 / 910 9810
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Sie wurden in einem Verkehrsunfall geschädigt? Die Kanzlei Lamkemeyer übernimmt für Sie die Unfallregulierung von Anfang an. Hierzu zählt natürlich auch die Beratung zu Ihren vollständigen Ansprüchen, die Ihnen selbst möglicherweise noch gar nicht bekannt sind. Nur wer seine Ansprüche kennt, kann diese auch vollständig einfordern.
Für die Aufnahme des Sachverhaltes können Sie sich HIER ein Formular ausdrucken, zu Hause in Ruhe ausfüllen und mir das Formular nach Mandatierung zusenden oder übergeben.
Selbstverständlich können wir den Sachverhalt auch gemeinsam im Büro aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen. Rufen Sie einfach an.
UNFALLREGULIERUNG ONLINE
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Für die Regulierung des Unfalls müssen Sie nicht unbedingt hier im Büro erscheinen. Nach Mandatierung u. Übersendung Ihrer Vollmacht reicht es völlig aus, wenn Sie Ihre Unterlagen für die Unfallregulierung online hierher senden. Natürlich erhalten Sie auch dann die volle individuelle Rechtsberatung (z.B. telefonisch). Auch für Ihre Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Bitte geben Sie dazu im Unfallfragebogen auch Ihre Telefonnummer an, bevor Sie diesen hierher senden.
Bitte beachten Sie:
Die Regulierung von Unfallschäden sollte man in der Regel nur per Anwalt durchführen!
Das OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt, Urteil v. 01. Dezember 2014, Aktenzeichen: 22 U 171/13) führt aus, dass es für den Geschädigten geradezu fahrlässig ist, die Unfallregulierung gegenüber einer gegnerischen Versicherung ohne Rechtsanwalt zu betreiben.
Das Gericht sagt dazu:
„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“
Wer den Umfang seiner Ansprüche nicht kennt, kann diese auch nicht einfordern. Wenn Sie Unternehmer wären: Würden Sie einem Anspruchsteller dann freiwillig mehr bezahlen, als er gerfordert hat?
Auch die gegnerische Haftpflichtversicherung, die Ihnen Ihren Schaden aus dem Vermögen der Versicherung ersetzen soll, ist ein wirtschaftlich handelnder Betrieb mit einem wirtschaftlichen Eigeninteresse...
Für Ihre Fragen zu Ihren Ansprüchen und für die gesamte Schadenabwicklung sollten Sie daher besser von Anfang an den mit der Materie vertrauten und erfahrenen Anwalt kontaktieren.
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Sachschäden oder auch Personenschäden erlitten haben und auch unabhängig davon, inwiefern die Verschuldensfrage geklärt ist.
Wenn Sie schuldlos einen Verkehrsunfall erlitten haben, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht nur vollständig den Sach- bzw. Personenschaden regulieren, sondern trägt auch die erforderlichen Kosten, also z.B. auch Gutachterkosten und Anwaltskosten.
Selbst wenn Sie eine Teilschuld am Unfall haben und nur einen Teil des Schadens ersetzt bekommen, trägt die Gegenseite immerhin noch den Teil der Anwaltskosten, der sich entsprechend der Quote des Mitverschuldens ergibt. Wenn Sie über eine Vollkaskoversicherung verfügen, können Sie sogar in der Regel trotz Ihrer Mitschuld einen sehr großen Teil Ihrer Schäden ersetzt bekommen im Rahmen des sogenannten Quotenvorrechts. Auch solche komplexere Berechnungsfälle übernehme ich natürlich gerne für Sie.
Praktischer Nebeneffekt bei Beauftragung des Anwalts:
Sie müssen sich nicht mehr selbst um den ganzen „Papierkram“ kümmern.
Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, scheuen Sie sich nicht, einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen. Die Regulierung von Unfallschäden sollte unbedingt dem Profi überlassen werden. Viele Einzelfragen kann ein Geschädigter in seiner konkreten Lage kaum richtig einschätzen, geschweige denn angemessen gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen. Hierzu nur folgende, rein beispielhafte Punkte:
Die Schadensersatzposition des sogenannten Haushaltsführungsschadens ist in der Praxis nicht immer einfach zu bestimmen und vor allem dem gegnerischen Haftpflichtversicherer gegenüber durchzusetzen.
Ob einem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des im Tank noch befindlichen Benzins zusteht, wird von verschiedenen Amtsgerichten unterschiedlich bewertet. In der Regel lehnen die Haftpflichtversicherer die Geltendmachung eines solchen Anspruches ab mit dem Argument, dass die aufgrund eines Totalschadens nutzlos gewordenen Kosten des Benzins im Tank des Unfallwagens bereits im per Schadensgutachten ermittelten Restwert aufgehen.
Wenn jemandem aufgrund seines Verkehrsunfalls sein Fahrzeug eine Zeit lang nicht zur Verfügung steht, sind viele Geschädigte geneigt, sich zur Überbrückung dieser Zeit einen Mietwagen zu nehmen. Tipp: Wenn Sie nicht absolut dringend auf einen Mietwagen angewiesen sind, sollten Sie stattdessen lieber Nutzungsausfall geltend machen. Viele Haftpflichtversicherer machen bei der Position "Mietwagen" zwischen 15 % und 20 % Abzüge wegen Eigenersparnis. Auf diesen Kosten bleiben Sie dann sitzen. Wenn Sie einen Mietwagen nehmen, sollten Sie keinen höherklassigen Wagen nehmen, mit dem Mietwagen nicht zu wenige aber auch nicht zu viele km fahren. Für einen Verzicht des Versicherers auf einen Abzug wegen Eigenersparnis fragen Sie vorher den Versicherer nach etwaigen Rahmenvereinbarungen mit Mietwagenfirmen.
Die Schadensersatzposition "Nutzungsausfall" für ein Kfz nach einem erlittenen Verkehrsunfall kommt nur in Betracht, sofern während der abzurechnenden Zeit keine Mietwagenkosten geltend gemacht werden. Erforderlich ist regelmäßig der Nachweis der Reparatur. Im Falle einer Selbstreparatur ist Nutzungsausfall in der Regel nicht durchsetzbar.
Für die Geltendmachung von Nutzungsausfall nach einem mit einem Kfz erlittenen Verkehrsunfall ist sowohl der Nutzungswille, als auch die Nutzungsmöglichkeit erforderlich. Den Nutzungswillen können Sie beispielsweise dokumentieren durch ein zügiges Anschaffen eines Ersatzfahrzeuges bzw. durch eine zügige Reparatur.
Wenn Sie nach einem mit einem Kfz erlittenen Verkehrsunfall Nutzungsausfall beanspruchen möchten, ist auch zu beachten, dass Sie Nutzungsausfall auch im Falle einer Wiederbeschaffung nach Totalschaden verlangen können, sofern die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung von Nutzungsausfall gegeben sind.
Wenn Sie einen Verkehrsunfall mit dem Kfz einen Totalschaden erlitten haben und dennoch auf eine Ersatzbeschaffung verzichten wollen (was Sie selbstverständlich dürfen), wenden manche Versicherer ein, dass dann kein "Nutzungswille" bestehe. Das Bestehen eines Nutzungswillens ist aber erforderlich, wenn Sie Nutzungsausfall geltend machen wollen. Lassen Sie sich damit nicht abspeisen! Nach Ansicht des BGH besteht trotz eines Totalschadens der Nutzungswille fort.
Hinsichtlich der Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Kfz-Unfall ist die sogenannte Bagatellgrenze zu beachten. Diese liegt derzeit bei ca. 800,- EUR bis 1.000,- EUR. Unterhalb dieser Bagatellgrenze sollte lediglich ein verbindlicher Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt eingeholt werden, da ansonsten die Haftpflichtversicherung nicht die Kosten des Sachverständigengutachtens übernehmen könnte.
Bei der Geltendmachung von entstandenen Abschleppkosten im Rahmen einer Unfallregulierung wenden manche Versicherer ein, dass es zumutbar gewesen wäre, das Unfallfahrzeug zu einer bestimmte näher gelegene Werkstatt zu verbringen. Damit Ihnen hier keine unnötigen Positionen von der gegnerischen Versicherung abgezogen werden, lassen Sie sich bitte auch hierzu beraten.
Bei der Unfallregulierung kommt der Position der Wertminderung bzw. des etwaigen merkantilen Minderwertes oft eine große Bedeutung zu. Hierbei ist zu beachten, dass bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind und bei Fahrzeugen, die schon über 100.000 Km an Laufleistung aufweisen, in der Regel durch den Unfall keine Wertminderung eintritt, da der Einbau von Ersatzteilen gemäß Gutachten zu einer entsprechenden Wertverbesserung bei derartigen Kfz führt.
Wenn Sie aufgrund eines erlittenen Verkehrsunfalles sich im Rahmen der Unfallregulierung gezwungen sehen, einen Kredit aufzunehmen, sollten Sie vor der Aufnahme des Kredites beim gegnerischen Haftpflichtversicherer über Ihren Anwalt einen Vorschuss anfordern. Dort kann dann auch anwaltlich angekündigt werden, dass im Falle einer Regulierungsverzögerung ggf. Ihre eigene Vollkaskoversicherung beansprucht wird. Dadurch würden höhere Kosten für die gegnerische Haftpflichtversicherung entstehen, so dass diese zügig regulieren dürfte. Denn bei einem derartigen Vorgehen verstoßen Sie nicht gegen Ihre Schadenminderungspflicht.
Nach einem Kfz-Totalschaden und neuer Anmeldung Ihres Ersatzfahrzeuges fallen im Rahmen der Unfallregulierung auch diese Ummeldekosten an, z.B. für behördliche Kosten der Abmeldung und Neuanmeldung und für die Ausstellung neuer Nummernschilder. Als Pauschale kann dafür ein Betrag von 50,- EUR geltend gemacht werden. Wenn Ihre Kosten tatsächlich nachweislich höher waren, können Sie natürlich auch diese höheren Kosten einreichen.
Für den Fall, dass Sie mit Ihrem Kfz einen unverschuldeten Verkehrsunfall durch ein anderes Kfz erlitten haben, stellt sich die Frage nach der Inanspruchnahme eines Mietwagens. Bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens würde die gegnerische Haftpflichtversicherung wahrscheinlich nicht alle Kosten übernehmen und beispielsweise Abzüge für Eigenersparnis machen. Wenn möglich, sollten Sie daher auf einen Mietwagen verzichten und stattdessen über mein Büro Nutzungsausfall geltend machen.
Nach einem vom gegnerischen Kfz-Fahrer verschuldeten Totalschaden an Ihrem Kfz sollten Sie im Rahmen der Unfallregulierung möglichst schnell Ihren Unfallwagen zu dem im Gutachten genannten Restwert an den im Gutachten genannten - höchstpreisigen - Kaufinteressenten verkaufen.
Wenn ein Personenschaden im Rahmen eines Verkehrsunfalles eingetreten ist, muss der Verletzte sich in ärztliche Behandlung begeben und selbstverständlich auch die Anweisungen des Arztes befolgen. Dies gilt aber nur nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Es besteht keine Duldungspflicht des Verletzten bei einer riskanten Operation oder bei einer Operation mit durchaus zweifelhaften Erfolgsaussichten.
Wenn ein Personenschaden im Rahmen eines Verkehrsunfalles eingetreten ist, dann ist der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, seine ihm verbliebene Arbeitskraft zur Minderung bzw. zur Abwendung des Erwerbsschadens einzusetzen. Tut er dies nicht, stellt dies einen Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht dar.
Sofern ein Personenschaden im Rahmen eines Verkehrsunfalles eingetreten ist, muss der Geschädigte auch alles Zumutbare unternehmen, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Wenn der Geschädigte sich nur beim Arbeitsamt meldet, reicht dies in der Regel nicht aus.
Wenn ein Personenschaden im Rahmen eines Verkehrsunfalles eingetreten ist, dann ist in bestimmten Fällen dem Geschädigten sogar ein Berufswechsel und ein Umzug zuzumuten. Unterlässt der Geschädigte dies, kann es sich dabei um einen Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht handeln.
Ist im Rahmen eines Verkehrsunfalls ein Personenschaden eingetreten und unterlässt es der Geschädigte, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, dann sind die erzielbaren Einkünfte als sogenannte "fiktiven Einkünfte" auf den Schaden anzurechnen.
Von einer Begehrungsneurose spricht man dann, wenn beim Verhalten eines beispielsweise durch einen Verkehrsunfall geschädigten Anspruchsteller ein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherheit prägend im Vordergrund steht. In derartigen Fällen widerspricht es dem Normzweck des § 823 BGB, wenn der Unfallverursacher auch für derartige Schäden haften soll, selbst wenn diese adäquat kausal auf dem Unfall beruhen.
Die Regelung zum Schmerzensgeld befindet sich inzwischen im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. Insofern kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld auch entstehen, ohne dass es auf die Frage eines Verschuldens ankommt. Schmerzensgeldansprüche kommen auch im Rahmen der Gefährdungshaftung in Betracht.
Sofern ein Schädiger lediglich aus Betriebsgefahr auf Zahlung von Schmerzensgeld haftet, darf der Anspruch auf Schmerzensgeld nicht niedriger bemessen sein, nur weil es dabei auf die Frage des Verschuldens nicht ankommt.
Die konkrete Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldanspruches ist im Einzelfall nicht immer eindeutig und leicht zu bestimmen. Es kommt immer auf Fragen des konkreten Einzelfalles an. Als Bemessungsgrundlage dienen dafür Aspekte wie Dauer der ärztlichen Behandlung, Schwere und Ausmaß der Verletzung und Art und Umfang der Lebensbeeinträchtigung. Häufig kann dabei die sogenannte Hacks-Tabelle (Schmerzensgeldbeträge) zu Rate gezogen werden, in welcher mehrere Tausend Einzelentscheidungen zum Schmerzensgeld enthalten sind.
Sofern ein Anspruch des Geschädigten auf Schmerzensgeld entstanden ist, ist dieser Anspruch sowohl übertragbar, als auch vererblich. Dies hat beispielsweise zu Folge, dass der Erbe eines verstorbenen Verletzten, der den Unfall nur kurze Zeit überlebte, diesen Anspruch geltend machen kann.
Ist ein HWS-Schleudertrauma als Unfallverletzung eingetreten, muss der Verletze auch dafür den Vollbeweis sowohl für die erlittene Verletzung, als auch für die Ursächlichkeit erbringen. Jedoch ergibt sich zu Gunsten des Geschädigten ab einer nachgewiesenen Geschwindigkeitsveränderung von mehr als 15 km/h der Anschein der Ursächlichkeit des Unfalls für das HWS-Schleudertrauma.
Grundsätzlich kommt es für die Frage des Entstehens eines Anspruches auf Schmerzensgeld nicht auf ein Verschulden des Unfallgegners an. Dies gilt aber nicht für Fälle nach § 105 SGB VII, bei welchen für das Entstehen eines Schmerzensgeldanspruches ein Vorsatz des Schädigers erforderlich ist (Arbeitsunfälle). Hierzu zählen Verkehrsunfälle unter Arbeitskollegen auf Firmenparkplätzen oder unter Mitschülern auf Schulparkplätzen oder unter Studenten auf Universitätsparkplätzen.
Wer bei einem Verkehrsunfall einen Personenschaden erlitten hat, sollte im Rahmen der Schadenregulierung beachten, dass die ärztliche Behandlung demjenigen Standard entsprechen muss, den er auch ohne den Unfall üblicherweise in Anspruch genommen hätte, dass er eine Mitwirkungspflicht hat, zum Heilungsverlauf beizutragen und dass er bei einem dauerhaften Schaden seine verbliebene Arbeitskraft zur Abwehr oder Minderung des Erwerbsschadens einsetzen muss.